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StVO § 23

Der § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt die sogenannten „sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden“. Die Vorschrift verpflichtet dazu, Fahrzeuge stets so zu führen und auszurüsten, dass Sicht, Gehör und Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Für Unternehmen, die Fahrzeugeinrichtungen und Systeme zur Ausstattung von Handwerks- und Servicefahrzeugen planen oder umsetzen, ist diese Vorschrift von grundlegender Bedeutung. Sie ist ein zentraler Maßstab für die rechtskonforme Gestaltung von Ausbauten und Nachrüstungen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. 

Wesentliche Inhalte von § 23 StVO 

Sicht und Gehör dürfen nicht beeinträchtigt sein 

Fahrzeugführende sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Sicht und ihr Gehör nicht durch Personen, Tiere, Ladung oder Fahrzeugzustand eingeschränkt werden. Dies betrifft unmittelbar die Gestaltung von Fahrzeugeinrichtungen, etwa bei der Platzierung von Regalsystemen oder Trennwänden, die keine Sichtachsen blockieren dürfen. 

Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeug, Ladung und Besetzung 

Das Fahrzeug, seine Anhänger, die transportierte Ladung sowie die mitfahrenden Personen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Verkehrssicherheit darf dabei nicht durch zusätzliche Ausrüstung oder unsachgemäße Beladung beeinträchtigt werden – ein Aspekt, der für die Auswahl und Montage von Fahrzeugausbauten besonders relevant ist. 

Lesbarkeit von Kennzeichen und Erreichbarkeit der Beleuchtung 

Die Kennzeichen müssen jederzeit gut lesbar sein, und vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen auch tagsüber betriebsbereit sein. Zubehör oder Einrichtungen dürfen diese nicht verdecken oder in ihrer Funktion beeinträchtigen. 

Regelungen zur Nutzung elektronischer Geräte 

Elektronische Geräte wie Mobiltelefone, Tablets oder Navigationssysteme dürfen während der Fahrt nicht aufgenommen oder gehalten werden. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie per Sprachsteuerung oder mit kurzer Blickzuwendung bedient werden. Das hat direkte Auswirkungen auf die zulässige Montage elektronischer Geräte innerhalb des Fahrerbereichs. 

Verbot von Radarwarn- und Laserstörgeräten 

Der Einsatz von Geräten zur Störung oder Anzeige polizeilicher Überwachung – z. B. Radarwarnern oder Laserstörern – ist verboten. Diese dürfen weder fest installiert noch transportbereit im Fahrzeug mitgeführt werden. 

Vorgehen bei Mängeln 

Stellt der Fahrzeugführende einen sicherheitsrelevanten Mangel fest, ist er verpflichtet, das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen. Auch dies unterstreicht die Bedeutung einer fachgerechten Montage und regelmäßigen Wartung von Fahrzeugeinrichtungen. 

Sondervorschriften für Zweiräder 

Für Fahrer von Fahrrädern und Krafträdern gelten ergänzende Pflichten: freihändiges Fahren, das Anhängen an Fahrzeuge oder das Abnehmen der Füße von den Pedalen ist grundsätzlich unzulässig – es sei denn, der Straßenzustand erfordert es. 

 

Relevanz für Anbieter von Fahrzeugeinrichtungen 

Einbau ohne Sicht- und Funktionsbeeinträchtigung 

Hersteller und Ausbauer von Fahrzeugeinrichtungen müssen gewährleisten, dass Einbauten keine Sichtbeeinträchtigungen oder Geräuschbelastungen verursachen. Dies gilt für alle Systeme im Sichtbereich des Fahrers sowie für Einrichtungen, die das Hören von Verkehrsgeräuschen oder akustischen Signalen beeinträchtigen könnten. 

Gesetzeskonforme Ladungssicherung 

Die Systeme zur Aufbewahrung und Ladungssicherung müssen so ausgelegt sein, dass lose Gegenstände verhindert, überstehende Ladung vermieden und Spiegel sowie Fenster frei bleiben. Eine falsche Auslegung kann zu Verstößen gegen mehrere StVO-Paragrafen führen. 

Integration digitaler Systeme 

Auch der Einbau von Halterungen für digitale Geräte wie Tablets oder Mobiltelefone unterliegt den Vorgaben des § 23 StVO. Diese müssen so befestigt sein, dass sie während der Fahrt gesetzeskonform bedient werden können und keine Ablenkung verursachen. 

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