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Gelbes Blinklicht

Das gelbe Blinklicht – oft in Form einer Rundumleuchte – ist ein sicherheitsrelevantes Warnsystem, das in der Branche der Fahrzeugeinrichtungen und Fahrzeugausrüstung eine wichtige Rolle spielt. Es dient der Erhöhung der Sichtbarkeit und warnt andere Verkehrsteilnehmer vor besonderen Gefahrenlagen im Straßenraum. Besonders Handwerks- und Servicefahrzeuge, die im öffentlichen Raum tätig sind, profitieren von der erhöhten Aufmerksamkeit durch das Blinklicht, beispielsweise bei Bau- und Wartungsarbeiten, Panneneinsätzen oder beim Begleiten von Schwertransporten. 

Rechtlicher Rahmen und zulässige Verwendung 

 

Zulässige Fahrzeugtypen 

Das gelbe Blinklicht darf nicht beliebig eingesetzt werden. Es ist ausschließlich für bestimmte, im öffentlichen Interesse tätige Fahrzeuge vorgesehen. Dazu gehören u. a.: 

  • Fahrzeuge der Straßenunterhaltung und des Straßenbaus 
  • Kehrmaschinen, Müllfahrzeuge und Fahrzeuge der Stadtreinigung 
  • Pannenhilfsfahrzeuge (z. B. ADAC, Abschlepp- und Bergungsdienste) 
  • Schwertransporte und deren Begleitfahrzeuge 
  • Fahrzeuge mit überbreiter oder überlanger Ladung 
  • Flughafen-Bodendienste (z. B. Rollfeldfahrzeuge) 

Privatfahrzeuge dürfen hingegen kein gelbes Rundumlicht im Fahrbetrieb führen. Für sie sind lediglich standbetriebene Warnleuchten zur Absicherung von Unfall- oder Pannensituationen zulässig, gemäß § 53a StVZO

 

Zweck des Blinklichts 

Das gelbe Blinklicht darf ausschließlich verwendet werden, um: 

  • vor Gefahren oder Arbeitsstellen zu warnen 
  • auf langsam fahrende oder haltende Fahrzeuge hinzuweisen 
  • breite oder überlange Fahrzeuge oder Ladungen kenntlich zu machen 
  • Fahrzeuge bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum besser sichtbar zu machen 

Es handelt sich dabei nicht um ein Vorrangzeichen – das gelbe Blinklicht verleiht dem Fahrzeug keine Sonderrechte im Straßenverkehr. 

 

 

Technische und formale Anforderungen 

 

Genehmigungen und Eintragungen 

Für die Nutzung eines gelben Blinklichts sind formale Voraussetzungen zu erfüllen: 

  • Die Eintragung im Fahrzeugschein ist verpflichtend. 
  • In vielen Fällen ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erforderlich. 
  • Vor der Inbetriebnahme ist eine Abnahme durch eine Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA) notwendig. 

 

Bauart und Zulassung 

Die technische Ausrüstung muss festgelegten Normen entsprechen: 

  • Gelbe Kennleuchten benötigen eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO
  • Die Leuchten müssen den einschlägigen Vorschriften der ECE-Regelung R65 entsprechen. 
  • Zulässig sind ausschließlich Leuchten mit einem E-Prüfzeichen, das auf die Genehmigung hinweist. 

 

Relevanz für Handwerker und Serviceunternehmen 

Im gewerblichen Einsatz – insbesondere bei Fahrzeugen mit spezieller Ausstattung – ist das gelbe Blinklicht ein wichtiger Bestandteil der Sicherheitsausrüstung. Unternehmen im Bereich Bau, Installation, Wartung oder Instandhaltung, die mit ihren Fahrzeugen regelmäßig auf oder an öffentlichen Straßen arbeiten, nutzen Rundumkennleuchten, um ihre Arbeitseinsätze abzusichern und die Aufmerksamkeit des fließenden Verkehrs zu erhöhen. 

Gerade bei Fahrzeugen mit individueller Fahrzeugeinrichtung, wie Werkstattausbau, Ladehilfen oder Gerätehalterungen, sollte die elektrische Integration des Blinklichts fachgerecht erfolgen – oft über Bordnetzverteiler, Steuergeräte oder Schaltermodule, die normkonform in die Fahrzeugeinrichtung integriert sind. 

 

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