Anwendungsbereich für Fahrzeugeinrichtungen und Systeme
Geltende Fahrzeugklassen
Die Vorschrift gilt für alle maschinell betriebenen Landfahrzeuge – mit oder ohne Anhänger – die nicht an Schienen gebunden sind und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 8 km/h aufweisen. Dazu zählen insbesondere:
- Pkw, Lkw und Transporter
- Nutz- und Spezialfahrzeuge (z. B. Abschlepp- oder Werkstattwagen)
- Anhänger
- Bestimmte Baugeräte, sofern sie nicht ausgenommen sind
Ausnahmen
Von der Vorschrift nicht erfasst sind u. a.:
- Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit ≤ 8 km/h
- Baumaschinen (z. B. Bagger, Walzen, Radlader)
- Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler)
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge
- Pistenraupen, Krankenfahrstühle, Versuchsfahrzeuge
- Fahrzeuge im Schaustellergewerbe und Privatfahrzeuge
Anforderungen an Fahrzeugeinrichtungen und -systeme
Für Unternehmen, die Fahrzeuge mit speziellen Einrichtungen und Aufbauten betreiben oder bereitstellen – etwa Servicefahrzeuge, Abschleppwagen oder Fahrzeuge mit Ladekran und Werkstatteinrichtung – stellt die DGUV Vorschrift 70 konkrete Anforderungen an die Sicherheit, Ausstattung und Organisation des Betriebs.
Betriebssicherheit und technische Ausstattung
- Alle Fahrzeuge müssen regelmäßig auf sicherheitstechnische Mängel geprüft werden
- Arbeitsplätze und Verkehrswege auf dem Fahrzeug (z. B. Ladeflächen, Plattformen) müssen sicher begehbar und rutschhemmend gestaltet sein
- Ausrüstungsteile wie Radgreifer, Zurrmittel, Abschleppstangen oder Werkzeughalterungen müssen sicher verstaut und gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein
- Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist bereitzustellen und zu verwenden
- Beim Be- und Entladen, bei der Bedienung von Aufbauten oder Hebesystemen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen
- Geeignetes, festes Schuhwerk ist vorgeschrieben, insbesondere bei Arbeiten auf Ladeflächen oder bei Hebearbeiten
Dokumentation und Unterweisungspflicht
- Betriebsanleitungen müssen in deutscher Sprache vorliegen und sowohl die bestimmungsgemäße Verwendung als auch Verbote klar beschreiben
- Alle Fahrzeugführenden und mit der Bedienung betrauten Personen müssen mindestens einmal jährlich unterwiesen werden
- Eine regelmäßige UVV-Prüfung (Unfallverhütungsvorschrift) durch sachkundige Personen ist vorgeschrieben und zu dokumentieren
Pflichten von Herstellern und Aufbauern
- CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung sind bei Neufahrzeugen bzw. Fahrzeugaufbauten verpflichtend
- Lastverteilungspläne und sicherheitsrelevante Hinweise (z. B. zur Ladungssicherung oder zum zulässigen Betrieb von Aufbauten) müssen dem Fahrzeug beigefügt sein
Bedeutung für Handwerks- und Serviceunternehmen
Gerade in Unternehmen, die Fahrzeuge für technische Außendienste, Reparaturen, Transporte oder spezialisierte Dienstleistungen nutzen, ist die DGUV Vorschrift 70 ein maßgeblicher Rahmen für den sicheren Betrieb. Sie sorgt dafür, dass:
- Fahrzeuge sicher betrieben und regelmäßig geprüft werden
- Mitarbeitende geschult, unterwiesen und vor Gefährdungen geschützt sind
- Spezialausstattungen (z. B. Kräne, Hebevorrichtungen, mobile Werkstatteinbauten) rechtskonform installiert und betrieben werden
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