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DGUV 210-001

Die DGUV Information 210-001 enthält sicherheitstechnische Hinweise zur Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Sie richtet sich an Unternehmen, die Flüssiggasflaschen, Druckgaspackungen oder Gaspatronen transportieren – insbesondere auch an Handwerksbetriebe, Serviceunternehmen und mobile Dienstleister, die Fahrzeuge mit entsprechenden Systemen ausstatten oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Gas mitführen. 

Zielgruppe und Anwendungsbereich 

  • Zielgruppe: Die Informationen der DGUV 210-001 richten sich an Unternehmen, die Flüssiggas im gewerblichen Rahmen transportieren, darunter: 
    • Handwerks- und Servicebetriebe 
    • Montage- und Instandhaltungsdienste 
    • Veranstaltungs- und Cateringfirmen 
    • Betreiber mobiler Gasgeräte (z. B. Grillfahrzeuge, Heizzelte) 
  • Geltungsbereich: Die Schrift fasst gefahrgutrechtliche Bestimmungen zur Beförderung von Flüssiggas auf der Straße zusammen – auch dann, wenn nur geringe Mengen transportiert werden. Sie dient damit der praktischen Umsetzung von Sicherheitsanforderungen im betrieblichen Alltag. 

 

Regelungen zur Beförderung 

  • Begriffsdefinitionen 
    • Beförderungseinheit: Ein einzelnes Kraftfahrzeug oder eine Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger. 
    • Versandstücke: Dazu zählen einzelne Gasflaschen oder Druckgaspackungen, die ordnungsgemäß verschlossen und gesichert sind. 
  • Kleinmengenregelung und Freistellungen: Für sogenannte Kleinmengen gelten vereinfachte Anforderungen: 
    • Bis zu 333 kg Flüssiggas im Einzeltransport 
    • Bis zu 1.000 Punkte bei gemischten Gefahrgutbeförderungen (nach ADR-Berechnungssystem) 

Bestimmte Beförderungen – etwa im Rahmen des unmittelbaren Einsatzes mobiler Gasgeräte – können von den ADR-Vorgaben freigestellt sein, sofern Mengengrenzen und Bedingungen eingehalten werden. 

 

Anforderungen an Fahrzeuge und Ausstattung 

  • Belüftung 
    • Offene Fahrzeuge wie Pritschenwagen gelten als geeignet. 
    • Bei geschlossenen Fahrzeugaufbauten muss eine räumliche Trennung zwischen Fahrerkabine und Laderaum bestehen. 
    • Der Laderaum benötigt eine wirksame Querlüftung, z. B. zwei Lüftungsöffnungen mit jeweils mindestens 100 cm² freiem Querschnitt
  • Sicherheitstechnische Ausstattung 
    • Feuerlöschgeräte müssen vorhanden und leicht zugänglich sein. 
    • Die allgemeine Ausrüstung des Fahrzeugs muss dem sicheren Transport von Flüssiggas entsprechen. 
    • Orangefarbene Warntafeln sind bei bestimmten Mengen und Gefahrgutklassen verpflichtend. 

 

Anforderungen an die Fahrzeugbesatzung 

Die Fahrzeugbesatzung muss über besondere Kenntnisse und Verhaltensregeln verfügen: 

  • Unbeaufsichtigtes Abstellen des Fahrzeugs ist während der Beförderung unzulässig. 
  • Keine Fahrgäste dürfen mitgeführt werden. 
  • Unterweisungspflicht: Bedienung von Feuerlöschgeräten und Verhalten im Gefahrfall müssen geschult sein. 
  • Verbot des Öffnens von Gasbehältern während der Fahrt. 
  • Nur nicht funkenbildende Beleuchtung darf verwendet werden. 
  • Rauchverbot im und am Fahrzeug. 
  • Verbot von offenem Licht oder Feuer bei Ladearbeiten. 
  • Motorabschaltung ist beim Be- und Entladen verpflichtend (Ausnahmen möglich, z. B. bei Nutzung von Ladekränen). 
  • Bei bestimmten Transportmengen ist die Verwendung der Feststellbremse vorgeschrieben. 

 

Besondere Hinweise für Handwerker und Serviceunternehmen 

  • Erleichterungen für mobile Anwendungen: Für Transporte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb mobiler Gasgeräte – etwa bei Imbiss- oder Grillfahrzeugen – gelten unter bestimmten Bedingungen Erleichterungen oder Freistellungen von den ADR-Vorschriften. 
  • Volle Geltung bei Versorgungstätigkeiten: Werden Gasflaschen zur Versorgung anderer Standorte oder Baustellen transportiert (z. B. zur Lagerauffüllung oder Serienbelieferung), gelten die vollen gefahrgutrechtlichen Anforderungen. In diesen Fällen entfällt die Freistellungsmöglichkeit. 

 

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