Zielgruppe und Anwendungsbereich
- Zielgruppe: Die Informationen der DGUV 210-001 richten sich an Unternehmen, die Flüssiggas im gewerblichen Rahmen transportieren, darunter:
- Handwerks- und Servicebetriebe
- Montage- und Instandhaltungsdienste
- Veranstaltungs- und Cateringfirmen
- Betreiber mobiler Gasgeräte (z. B. Grillfahrzeuge, Heizzelte)
- Geltungsbereich: Die Schrift fasst gefahrgutrechtliche Bestimmungen zur Beförderung von Flüssiggas auf der Straße zusammen – auch dann, wenn nur geringe Mengen transportiert werden. Sie dient damit der praktischen Umsetzung von Sicherheitsanforderungen im betrieblichen Alltag.
Regelungen zur Beförderung
- Begriffsdefinitionen
- Beförderungseinheit: Ein einzelnes Kraftfahrzeug oder eine Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger.
- Versandstücke: Dazu zählen einzelne Gasflaschen oder Druckgaspackungen, die ordnungsgemäß verschlossen und gesichert sind.
- Kleinmengenregelung und Freistellungen: Für sogenannte Kleinmengen gelten vereinfachte Anforderungen:
- Bis zu 333 kg Flüssiggas im Einzeltransport
- Bis zu 1.000 Punkte bei gemischten Gefahrgutbeförderungen (nach ADR-Berechnungssystem)
Bestimmte Beförderungen – etwa im Rahmen des unmittelbaren Einsatzes mobiler Gasgeräte – können von den ADR-Vorgaben freigestellt sein, sofern Mengengrenzen und Bedingungen eingehalten werden.
Anforderungen an Fahrzeuge und Ausstattung
- Belüftung
- Offene Fahrzeuge wie Pritschenwagen gelten als geeignet.
- Bei geschlossenen Fahrzeugaufbauten muss eine räumliche Trennung zwischen Fahrerkabine und Laderaum bestehen.
- Der Laderaum benötigt eine wirksame Querlüftung, z. B. zwei Lüftungsöffnungen mit jeweils mindestens 100 cm² freiem Querschnitt.
- Sicherheitstechnische Ausstattung
- Feuerlöschgeräte müssen vorhanden und leicht zugänglich sein.
- Die allgemeine Ausrüstung des Fahrzeugs muss dem sicheren Transport von Flüssiggas entsprechen.
- Orangefarbene Warntafeln sind bei bestimmten Mengen und Gefahrgutklassen verpflichtend.
Anforderungen an die Fahrzeugbesatzung
Die Fahrzeugbesatzung muss über besondere Kenntnisse und Verhaltensregeln verfügen:
- Unbeaufsichtigtes Abstellen des Fahrzeugs ist während der Beförderung unzulässig.
- Keine Fahrgäste dürfen mitgeführt werden.
- Unterweisungspflicht: Bedienung von Feuerlöschgeräten und Verhalten im Gefahrfall müssen geschult sein.
- Verbot des Öffnens von Gasbehältern während der Fahrt.
- Nur nicht funkenbildende Beleuchtung darf verwendet werden.
- Rauchverbot im und am Fahrzeug.
- Verbot von offenem Licht oder Feuer bei Ladearbeiten.
- Motorabschaltung ist beim Be- und Entladen verpflichtend (Ausnahmen möglich, z. B. bei Nutzung von Ladekränen).
- Bei bestimmten Transportmengen ist die Verwendung der Feststellbremse vorgeschrieben.
Besondere Hinweise für Handwerker und Serviceunternehmen
- Erleichterungen für mobile Anwendungen: Für Transporte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb mobiler Gasgeräte – etwa bei Imbiss- oder Grillfahrzeugen – gelten unter bestimmten Bedingungen Erleichterungen oder Freistellungen von den ADR-Vorschriften.
- Volle Geltung bei Versorgungstätigkeiten: Werden Gasflaschen zur Versorgung anderer Standorte oder Baustellen transportiert (z. B. zur Lagerauffüllung oder Serienbelieferung), gelten die vollen gefahrgutrechtlichen Anforderungen. In diesen Fällen entfällt die Freistellungsmöglichkeit.
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